Garantie:

Egal ob per Software, Chip oder Steuergerät, ein kleiner Eingriff bringt großen Leistungszuwachs.

Leider reagieren die Fahrzeughersteller auf das Tuning, indem sie ihre Garantiezusage aufheben und die Gewährleistung stark einschränken.

Tune Garant übernimmt für Sie die Garantie bis zu einer Dauer von 3 Jahre und 100.000 km Gesamt-Laufleistung nach Erstzulassung auf die unten genanntenTeile bzw. Baugruppen.

Preisübersicht:

12 Monate 24 Monate 36 Monate

Nennleistung nach Tuning:

bis 200 PS 120 Euro 170 Euro 255 Euro
bis 250 PS 170 Euro 240 Euro 360 Euro
Smart* 170 Euro 200 Euro

*Ausnahmevoraussetzung für Fahrzeuge von Smart: Garantie bis zu einer Gesamtlaufleistung von 50.000 km, Garantiebeginn nur innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung und einer Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 20.000 km.

I. Gegenstand und Umfang der Garantie:

1. Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile bzw. Baugruppen. (abschließende Aufzählung):

Motor
Zylinderblock, Zylinderkopf und -dichtung, Kurbelgehäuse, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile.

Nebenaggregate
Turbolader und Kompressoren (siehe Selbehaltregelung Ziffer III.3.)

Schalt- und Automatikgetriebe
Getriebegehäuse und alle Innenteile, einschließlich Drehmomentwandler.

Achsgetriebe
Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) und alle Innenteile

2. Die Garantie umfasst Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der o. g. Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ersetzt werden müssen.

II. Garantiefähige Fahrzeuge

1. Alle Fahrzeuge mit Ausnahme des Herstellers Smart:
Garantiebeginn nur innerhalb der ersten 5 Jahre nach Erstzulassung gemäß Ziffer VII und einer Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 60.000 km sowie bis zu einer max. Leistungssteigerung von 30 % der ursprünglichen Nennleistung.

2. Fahrzeuge des Herstellers Smart:
Garantiebeginn nur innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung gemäß Ziffer VII und einer Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 20.000 km.

3. 36 Monate Garntie: Fahrzeuge nicht älter als 1 Jahr nach Erstzulassung.

III. Garantieleistung

1. Die Garantie umfasst die notwendige Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten nach den Arbeitswerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Wert einer solchen Austauscheinheit, einschließlich Aus- und Einbaukosten. Überschreiten die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadeneintritts oder die vereinbarte Höchstersatzleistung, so beschränkt sich der Gesamtanspruch für den Fall der Kostenübernahme gemäß Ziffer V. auf diesen Betrag

2. Der Garantienehmer ist verpflichtet, sich an den Lohn- und Materialkosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach folgender Staffel zu beteiligen:

Ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen zum Zeitpunkt des Schadenfalles:
Ab 70.000 km 20 %
Ab 80.000 km 30 %
Ab 90.000 km 40 %

Für Fahrzeuge der Marke Smart gilt folgende Staffel:
Ab 30.000 km 10 %
Ab 40.000 km 15 %

3. Turbolader- / Kompressorschäden

Für Schäden an Turboladern / Kompressoren und deren Folgeschäden gilt ein genereller Selbstbehalt von 50 %. (Ziffer 2 entfällt soweit).

4. Unter die Garantie fallen nicht:

Kosten für Test-, Mess, Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Garantiepflichten Schaden angefallen sind;
Der Ersatz von mittelbaren Schäden, z. B. Abschlepp-, Mietwagen-, Übernachtungskosten, Nutzungsausfall, Abstellkosten etc.;
Kosten für Fracht

5. Werden neben übernommenen garantiepflichtigen Reparaturen, sonstige Reparaturen oder Serviceleistungen (Inspektion) an dem Fahrzeug vorgenommen, werden diese Kosten nicht erstattet.

6. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruches ist begrenzt auf den Zeitwert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Schadeneintritts. Die Höchstersatzleistung für die Garantiedauer beträgt bei Fahrzeugen bis 250 PS nach Tuning 7.500 Euro. Ab 251 PS nach Tuning 10.000 Euro. Für Fahrzeuge der Marke Smart gilt eine Höchstersatzleistung von 5.000 Euro.

7. Die Garantie ist ein vom Kaufvertrag rechtlich unabhängiges, selbstständiges Garantieversprehen, dass keine zusätzlichen Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung für das gekaufte Produkt begründet. Keine Garantie besteht jedoch für:
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind
b) Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel;
c) Alle nicht in Ziffer I. aufgeführten Teile

IV. Inhalt der Garantie, Ausschlüsse, Selbstbeteiligungen

1. Inhalt der Garantie

Aus der Garantie wird vorbehaltlich Ziffer V nur dann Entschädigung geleistet, wenn durch die Mehrleistung aufgrund der vom Tuner hergestellten bzw. eingebauten Einheit (Tuning-Chip / Steuergerät) die Funktionsfähigkeit der garantierten Teile (Ziffer I.) innerhalb der Garantiedauer und nicht in Folge eines Fehlers nicht garantierter Teile (insbesondere Zahnriemen, Einspritzpumpe und Nebenaggregate außer Kompressoren und Turbolader) seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.

2. Keine Garantie besteht aufgrund folgender Ursachen:

a) Durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von Außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, sowie durch Unfall im Straßenverkehr, d. h. ein plätzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert hat.
b) Durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendungen insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, halge, Blitzschlag, Erdbeebn oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Eyplosion.
c) Durch Kriegsereignisse, jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmen oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie.
d) Durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung sowie bei Verwendung von Biodiesel (auch bei Freigabe durch den Hersteller!)
e) Schäden die dadurch enstehen, dass da sFahrzeug höheren, als den vom Hersteller festgelegten zulässigen Achs- oder Anhängelast ausgesetz wurde.
f) Für die ein Dritter als Hersteler, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten ohat oder üblicherweise aus Herstellerkulanz übernimmt.
g) Die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen.
h) Schäden an Kraftfahrzeugen, die nach iherer Zoassung als Mietwagen, Selbstfahrer-Mietfahrzeuge, Taxen, Fahrschul-PK#W's, Kureier- oder Auslieferungsfahrzeuge eingesetzt werden oder Vwerndung für sportliche Zwecke finden.
h) Die während der Garantiedauer mindestens zweitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.
i) Schäden, die vorsätzlic oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

3. Ferner besteht keine Garantie, wenn

a) Die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht, bzw. nicht von einem anerkannten Vertragshändler durchgeführt und auf Verlangen durch Originalrechnungsbelege nachgewiesen werden.
b) Die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind.
c) Am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch nicht unverzüglich angemeldet wurde.
d) Durch Nichtbeachtung der Hinweise des Garantiegebers.

V. Der Garantiefall

Nach Eintritt eines garantiepflichtigen Schadens beachten Sie bitte folgendes:

Der garantiepflichtige Schaden ist vor der Reparatur schriftlich oder via Vordruck der Homepage von Tune Garant anzuzeigen. Die Reparaturmaßnahmen sind mit Tune Garant oder dem Tuner abzustimmen.

Einem Beauftragen von Tune Garant ist jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache zu gestatten und ihm sind die für die Festellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen; Zur #Schadenminderung befolgen Sie bitte die Weisungen von Tune Garant. Zur Prüfung, ob an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Warutngs- Inspektions- und Pflegearbeiten fachgerecht durchgeführt worden sind, ist der Nacheis zu erbirngen, dass diese Arbeiten stattgefunden haben. Wird der Nachweis nicht erbracht, muss bewiesen werden, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den unterbliebenen Maßnahmen besteht.

VI. Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt für Fahrzeuge mit amtlicher Zulassung und mit regelmäßigem Standort in der EU.

VII. Beginn und Ende der Garantie

Die Garantie beginnt mit dem Einbau der Einheit (Chip/Steuergerät) und endet mit dem Erreichen einer Gesamtlaufleistung seit Erstzulassung von 100.000 KM. (Für Fahrzeuge des Herstellers Smart 50.000 km). Spätestens jedoch an dem im Garantiepass angegebenen Datum.

VIII. Übertragbarkeit der Garantie

Bei Veräußerung des Fahrzeuges während der Garantiedauer ist die Garantie auf den Erwerber übertragbar. Die Veräußerung ist Tune Garant unverzüglich anzuzeigen.

IX. Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadenanzeige, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantie.

X. Besondere Verwirkungsgründe

Versucht der Käufer oder der Garantienehmer, W&W arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Garantiegeber von jeder Entschädigungs­pflicht frei.

XI. Schriftform

Diese Garantiebedingungen sind zwingend. Davon abweichende Abreden bedürfen der Schriftform.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für die Garantiebedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Garantiegeber und Garantienehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten und solchen Garantienehmern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Garantiegebers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Garantienehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Garantiebedingungen ungültig sein oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.


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